Flöher Kirmes- und Karnevalsverein e.V. Floh, den 25.11.2010
Satzung
Flöher Kirmes- und Karnevalsverein e.V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Flöher Kirmes- und Karnevalsverein e.V. ,
hat seinen Sitz in Floh-Seligenthal, Ortsteil Floh, und ist gem. §55 BGB in das
Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die
Gemeinnützigkeit, insbesondere durch Förderung und Pflege des traditionellen
Brauchtums, einschließlich Karneval sowie die Pflege des regionalen
Liedgutes und des Chorgesanges unter Ausschluss von Partei, politischen,
beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht mit/ durch:
1. Durchführung kultureller Veranstaltungen
2. Neubeschaffung oder Restauration alten Kulturgutes
3. Erhalt des Brauchtums sowie traditioneller Gegenstände
4. Förderung sportlicher Aktivitäten seiner Tänzerinnen und Tänzer
§ 2 Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
§ 3a Mitgliedschaft, Wahlrecht
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen
Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
3b Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Bei groben Verstößen gegen die Satzung kann bei Vorschlag durch den
Vorstand und bei einfacher Mehrheit, ein Ausschluss durch die
Mitgliederversammlung erfolgen. In allen Fällen ist dem Auszuschließenden
vorher das Recht auf Anhörung zu geben.
3c Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
1. Allen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an der
Mitgliederversammlung zu. Sie haben Stimmrecht, können Anträge und
Anfragen einbringen.
Pflichten:
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereines anzuerkennen und
an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied hat die monatlichen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
3. Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen teil und
haben den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und etwaige Sonderleistungen,
sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlung dieser ist Voraussetzung
für die Wahl- und Stimmberechtigung bei den Mitgliederversammlungen
Sie sind in der Anlage festgehalten.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung vollständig schriftlich zu laden sind.
Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Anträge. Die Anträge müssen dem Vorstand
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen
sein. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Für die Wahl- und
Stimmberechtigung ist § 4 der Satzung maßgebend.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei keiner
Beschlussfähigkeit muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall
beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung
hingewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten, ist innerhalb
einer vierwöchige Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu
bescheinigen sind.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
2. Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers,
der Beisitzer und der Platzmeister.
3. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Die Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Die Wahl des Vorsitzenden und Finanzverwalters des Stiftungsrates
§ 7 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) Der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart/ Schatzmeister
d) der Schriftführer ( gleichzeitig Pressewart )
e) drei Beisitzer
f) die Platzmeister für das jeweilige Geschäftsjahr.
g) der Präsident des Elferrates sowie ein weiterer Vertreter
Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Der Präsident des Elferrates und der Vertreter des Elferrates werden von den
Mitgliedern des Elferrates gewählt. Die Platzmeister werden von der
aktiven Kirmesgesellschaft zur Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs
Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
erforderlich. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Mitglieder
werden. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26, besteht aus dem
a) 1.Vorsitzende
b) 2.Vorsitzende
c) Kassenwart/Schatzmeister
d) Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand führt zwischen den Sitzungen des erweiterten
Vorstandes die Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
§ 9 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden auf Vorschlag des Vorstandes drei
Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und
die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu
überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Stiftung
Der FKK e.V. ist Träger der „Ehrenamts-Stiftung Floh-Seligenthal“. Sie ist für sich weder rechts- noch
geschäftsfähig, sondern Teil des Vereins. Regularien sind in einer Stiftungssatzung geregelt. Diese, bzw. deren
Änderung ist/sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 11 Haftung
Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche den
Mitgliedern im Rahmen der Vereinstätigkeit zustoßen.
Die Haftung gegenüber Dritten/Nichtmitgliedern ist auf das Vereinsvermögen
beschränkt.
§ 12 Auflösung/ Schlussbestimmung
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen,
soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die
behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
Änderungen des Zweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung
oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit 3/4 Mehrheit der
erschienen Mitglieder erfolgen. Es müssen mindestens 4/5 der Mitglieder
vertreten sein.
Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden
Mitgliederversammlung ausdrücklich gekennzeichnet und -wenn möglich-
hinreichend begründet werden.
Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des
Vereins, fällt das
Vereinsvermögen der Gemeinde Floh-Seligenthal zu.
Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
durch die Gemeinde Floh-Seligenthal im Ortsteil Floh zu verwenden.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung des Vereins richtet sich nach dem § 33 BGB,
Absatz 1.
Anlage zur Satzung des Flöher Kirmes- und Karnevalsverein e.V.
Die Mitgliedsbeiträge betragen pro Monat
- 0,50 € für Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
- 1,00 € für alle weiteren Mitglieder